Im Kern ging um die Rechtsfrage, ob § 33a Abs. 1 EStG eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung zulässt. Dies hat der BFH verneint.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten die Eheleute unter Vorlage einer Unterhaltsbescheinigung eine am 02.12.2010 an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau geleistete Zahlung in Höhe von 3.000 € als Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a Abs. 1 EStG geltend. Am 06.05.2011 überwies der Kläger erneut 3.000 € an den Vater der Ehefrau. Das Finanzamt ermittelte den für 2010 abziehbaren Betrag, indem es die Beträge des § 33a Abs. 1 EStG nur für einen Monat ansetzte (für Dezember 2010).
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