Ausgabe 3/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 16.01.2014
BFH, Urt. v. 27.08.2013 - VIII R 3/11

Abzug von Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Kapitallebensversicherungen

  1. Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können gem. § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
  2. Dies gilt auch, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen.
BFH, Urt. v. 27.08.2013 - VIII R 3/11

Kurzfassung

Nach der Gesamtkonzeption der Immobilienfinanzierung sollte nicht die GmbH ihr Immobiliendarlehen in Raten tilgen, sondern der Kläger sollte für die GmbH Vermögen (in Gestalt der Lebensversicherungen) ansparen, das mit Ablauf der Versicherungsverträge zur vollständigen Tilgung eingesetzt werden sollte. Teil der diesem Zweck dienenden rechtlichen Konstruktion war es, die Versicherungsbeiträge aus verzinslichen Darlehen zu erbringen, die die GmbH dem Kläger gewährte. Durch die Verwendung der Ablaufleistungen der Lebensversicherungen haben der Kläger - auf abgekürztem Zahlungsweg - seine Schuld bei der GmbH und gleichzeitig die GmbH das Immobiliendarlehen bei dem Kreditinstitut Y getilgt.