Gemäß § 33 EStG sind Krankheitsaufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Ebenso können die Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz abgezogen werden. In dem vorliegenden Sachverhalt hat sich der BFH mit Pflegekosten und den allgemeinen Heimkosten als Folge einer schwerwiegenden Erkrankung beschäftigt. Das Urteil vom 14.11.2013 - VI R 20/12 betrifft damit die Schnittstelle zwischen Pflegekosten und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Der Streitfall betrifft die Jahre 2004 und 2005. Die Klägerin wurde mit ihrem bereits im Februar 2005 verstorbenen Ehemann zusammenveranlagt. Sie hatte im Dezember 1997 eine Gehirnblutung erlitten, die zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte.
Das zuständige Versorgungsamt erkannte ihr im Jahr 1998 einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H zu. Außerdem befand sie sich aufgrund ihrer Erkrankung in der höchsten Pflegestufe (III).
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|