Das FG Köln hat sich mit Urteil vom 15.01.2014 - 13 K 3735/10 mit dem Spendenabzug bei einem ausländischen Spendenempfänger beschäftigt. Der Empfänger der Spende war im weitesten Sinne der Vatikan in Rom. In dem Sachverhalt stellen sich ganz unterschiedliche Probleme im Zusammenhang mit dem Spendenabzug. Vor allem bei ausländischen Spendenempfängern gilt es, eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, da ansonsten die Abzugsfähigkeit der Spende gefährdet ist. In dem Entscheidungssachverhalt war die Zuwendungsgeberin eine inländische GmbH; insoweit ist das KStG maßgeblich. Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich aber auch auf die Einkommensteuer und den Sonderausgabenabzug übertragen.
Die Klägerin ist eine bereits 1932 durch einen eingetragenen Verein gegründete GmbH. Ihre Tätigkeitsbereiche sind die für eine Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten. Im Wesentlichen erbringt sie Steuerberatungsleistungen gegenüber den Mandanten ihrer Muttergesellschaft.
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