Die Beiträge für Krankenversi cherungen sind bei der Einkommensteuer gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 3a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Krankheitskosten, die durch den Steuerpflichtigen selbst getragen werden, sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Damit erlaubt das Einkommensteuerrecht einerseits den Abzug der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben und andererseits den Abzug der Krankheitskosten selbst. Bei den selbst getragenen Krankheitskosten führt die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung dazu, dass für eine steuerliche Auswirkung die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG überschritten sein muss. Durch diese gesetzgeberische Konstruktion entsteht eine Abzugsfähigkeitslücke bei vielen privat Krankenversicherten. Vielfach entscheiden sich diese für einen Selbstbehalt, um die Beitragslast zu reduzieren. Allerdings zeigt die aktuelle Entscheidung des BFH, dass sich das Selbstbehaltsmodell ggf. auch als steuerlich ungünstig erweisen kann.
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