Ausgabe 49/2016
Thema der Woche vom 08.12.2016
BFH, Urt. v. 13.07.2016 - VIII R 26/14

Abzugsfähigkeit von „Herrenabenden“ als Betriebsausgaben

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sieht ein Abzugsverbot von Aufwendungen für bestimmte repräsentative Zwecke vor. Im Einzelnen sind die Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Gesetzgeber konkretisiert aber nicht näher, was unter ähnlichen Zwecken genau zu verstehen ist.

BFH, Urt. v. 13.07.2016 - VIII R 26/14

Sachverhalt

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft. Sie betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Für die Kanzlei richtete sie sog. "Herrenabende" aus. Die Bezeichnung "Herrenabend" lässt sich ausweislich des Urteilstatbestands so erklären, dass zu den Veranstaltungen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Die Abende standen unter verschiedenen Mottos. Lokalität der Abende war der Garten auf dem Wohngrundstück des namensgebenden Partners der Gesellschaft. An den Veranstaltungen nahmen bis zu 358 Gäste teil. Sie wurden dort unterhalten und bewirtet. Neben der Bewirtung gab es auf den Abenden auch ein Bühnenunterhaltungsprogramm. Außerdem wurden den Gästen gemeinnützige Projekte vorgestellt und gleichzeitig Spendenaufrufe getätigt.