Der EuGH hat mit Urteil vom 21.12.2021 (C-394/20) entschieden, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es liegt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vor.
Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG ist die Abzugsfähigkeit der Schulden und Lasten vom wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem erworbenen Inlandsvermögen abhängig. Bei Pflichtteilsverbindlichkeiten besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen (BFH, Urt. v. 22.07.2015 - II R 12/14, BStBl II 2016,
Zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG gelten die nachfolgenden Ausführungen:
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