Abzugsverbot
für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und einen
für verfallen erklärten Betrag
Das
für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende
Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern
auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen,
die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung
entstehen.
Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen
Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht,
bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung
des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.
"Beauftragter"
i.S.d. § 299 Abs. 2StGB kann auch sein, wer nicht rechtlich, sondern
nur faktisch Einfluss auf die Entscheidung eines anderen nehmen
kann.
Kosten der Strafverteidigung,
die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen
entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Anschluss
an BFH, Urt. v. 16.04.2013 - IX R 5/12, BStBl II 2013, 806).