Die seit dem 01.01.2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ist zum Teil verfassungswidrig. Die gesetzliche Kürzung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden konnten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend für die Veranlagungszeiträume ab 2007 zu beseitigen.
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