Abzweigung
von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär untergebrachten
behinderten Kind
Ist
ein teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachtes behindertes
Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen, scheidet
eine im Rahmen der Entscheidung über die Abzweigung (§ 74 Abs.
1 Satz 1, 3 und 4EStG) angestellte tatsächliche Vermutung, wonach
die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten den in § 66
Abs. 1EStG vorgesehenen Kindergeldsatz bereits dann erreichen bzw.
überschreiten, wenn der Kindergeldberechtigte selbst nicht von
Sozialleistungen lebt, aus.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung
über die Abzweigung sind die von dem Kindergeldberechtigten tatsächlich
erbrachten Unterhaltsaufwendungen (z.B. Gewährung einer Unterkunft,
Kosten für die behinderungsbedingte Begleitung) zu berücksichtigen.
Enthält ein Bescheid
über die Ablehnung einer Abzweigung keine Bestimmung über das
Ende seines Regelungszeitraums, dann trifft er nur eine Regelung
bis zur Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. bis
zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids oder einer nachfolgenden
Einspruchsentscheidung, wenn in dieser über die Abzweigung sachlich
entschieden wurde.