Ausgabe 22/2022
Gesetzgebung vom 25.05.2022

Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinsichtlich der ermäßigten Steuersätze

Der Rat der EU hat mit der Richtlinie (EU) 2022/542 vom 05.04.2022 (ABl. EU Nr. L 107/2022, 1) die Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 geändert und neue Regelungen zum ermäßigten Steuersatz verabschiedet, die ab dem 01.01.2025 gelten sollen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31.12.2024 in Kraft zu setzen. In welchem Umfang die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen, steht in deren Entscheidungshoheit.

Nach den neuen Bestimmungen steht es den Mitgliedstaaten frei, zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 % für bestimmte Produkte und Dienstleistungen anzuwenden. Im Rahmen einer Neufassung des Anhangs III der MwStSystRL werden die Gegenstände und Dienstleistungen aufgeführt, die für die Anwendung der neuen Steuersätze in Betracht kommen.

Möglich ist auch ein Steuersatz von weniger als 5 % sowie eine Steuerbefreiung unter Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Dienstleistungen und Gegenstände, die der Deckung der Grundbedürfnisse dienen. Vorgesehen sind u.a.: