Der Rat der EU hat mit der Richtlinie (EU) 2022/542 vom 05.04.2022 (ABl. EU Nr.
Nach den neuen Bestimmungen steht es den Mitgliedstaaten frei, zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 % für bestimmte Produkte und Dienstleistungen anzuwenden. Im Rahmen einer Neufassung des Anhangs III der MwStSystRL werden die Gegenstände und Dienstleistungen aufgeführt, die für die Anwendung der neuen Steuersätze in Betracht kommen.
Möglich ist auch ein Steuersatz von weniger als 5 % sowie eine Steuerbefreiung unter Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Dienstleistungen und Gegenstände, die der Deckung der Grundbedürfnisse dienen. Vorgesehen sind u.a.:
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