Ausgabe 32/2009
Thema der Woche vom 06.08.2009

Änderung der Rechtsprechung zur Anrufungsauskunft

Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stellt nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft des Finanzamts darüber dar, wie im Einzelfall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, mit dem sich das Finanzamt bindet. Damit ist der Arbeitgeber berechtigt, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Klageweg durch das FG inhaltlich überprüfen zu lassen. Mit diesem Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zur Anrufungsauskunft geändert, was sich auch auf die neugeregelte verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO auswirkt (BFH, Urt. v. 30.04.2009 - VI R 54/07).

1. Hintergrund

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vertreiber von Direktwerbemitteln vom Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG darüber verlangt, ob seine Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige zu beurteilen seien. Das Finanzamt erteilte mehrfach die Auskunft, es handele sich um Selbständige. Rund ein Jahr später widerrief das Finanzamt die Anrufungsauskunft mit sofortiger Wirkung und begründete dies mit einem FG-Urteil, wonach Zusteller regelmäßig als Arbeitnehmer einzustufen sind und die Bezüge lohnversteuert werden müssen.