Ausgabe 10/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 06.03.2014
BFH, Urt. v. 12.11.2013 - VII R 28/12, NV

Änderung der Steueranrechnung nach Änderung der Steuerfestsetzung

Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst, d.h. nicht mit Einkommensteuer belastet worden sind, etwa weil sie dem Steuerpflichtigen nur versprochen, aber nicht auch tatsächlich zugeflossen sind, sind von der Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen eine Lohnabrechnung erteilt hat, in der eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen ist, sofern die auf diese entfallenden Einkommensteile nicht zur Auszahlung gelangt sind. Der gegen den Steuerpflichtigen erlassene Steuerbescheid hat für die Anrechnungsverfügung bzw. einen Abrechnungsbescheid ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung und rechtfertigt damit auch eine Änderung der Steueranrechnung.

BFH, Urt. v. 12.11.2013 - VII R 28/12, NV

Kurzfassung

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, verlangten vom Finanzamt, dass die für den Kläger in der Lohnsteuerbescheinigung seines Arbeitgebers ausgewiesenen Steuerabzugsbeträge bei der Abrechnung der Einkommensteuer unbeschadet dessen, dass ihnen ein Abfindungsanspruch zugrunde liegt, der von seinem Arbeitgeber bisher nur teilweise befriedigt worden ist, im vollen Umfang berücksichtigt werden.