Kurzfassung
Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, verlangten vom Finanzamt, dass die für den Kläger in der Lohnsteuerbescheinigung seines Arbeitgebers ausgewiesenen Steuerabzugsbeträge bei der Abrechnung der Einkommensteuer unbeschadet dessen, dass ihnen ein Abfindungsanspruch zugrunde liegt, der von seinem Arbeitgeber bisher nur teilweise befriedigt worden ist, im vollen Umfang berücksichtigt werden.
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