Ausgabe 27/2020
Thema der Woche vom 01.07.2020
BFH, Urt. v. 10.12.2019 - VIII R 2/17

Änderung von Bescheiden bei vGA nach § 32a Abs. 1 KStG

Wird bei einer Körperschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) festgestellt, muss diese verfahrensrechtlich in den Bereich des Anteilseigners überführt werden, um dort eine Einkommenserhöhung bzw. eine Umqualifizierung von Einkünften zu ermöglichen. In dem aktuellen Urteil hatte der BFH sich nun zum Fall einer nachträglichen Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten Einkommensteuerbescheids des Anteilseigners geäußert.

BFH, Urt. v. 10.12.2019 - VIII R 2/17

Rechtlicher Rahmen

  • § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG enthält Sonderregelungen zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Rahmen der Übernahme einer vGA in den Steuerbescheid des Anteilseigners. Hiernach läuft die Festsetzungsfrist auch für den Bescheid des Anteilseigners insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids der Körperschaft ab.
  • Innerhalb dieses Zeitraums kann ein Steuerbescheid des Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person also noch erlassen, aufgehoben oder geändert werden.
  • VGA werden oftmals erst im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt, die ggf. zeitlich bereits nach Unanfechtbarkeit bzw. Ablauf der Festsetzungsfrist des korrespondierenden Bescheids des Anteilseigners liegen. § 32a Abs. 1 KStG ermöglicht dann trotz dieser Hürden die Erfassung der vGA beim Anteilseigner.

Der Urteilsfall