Wird bei einer Körperschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) festgestellt, muss diese verfahrensrechtlich in den Bereich des Anteilseigners überführt werden, um dort eine Einkommenserhöhung bzw. eine Umqualifizierung von Einkünften zu ermöglichen. In dem aktuellen Urteil hatte der BFH sich nun zum Fall einer nachträglichen Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten Einkommensteuerbescheids des Anteilseigners geäußert.
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