Beim Beziehen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist das Finanzamt nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 EStG zur Durchführung einer Veranlagung berechtigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf das Finanzamt auch dann keinen Einkommensteuerbescheid erlassen, wenn der Lohnsteuerabzug fehlerhaft vorgenommen wurde. Die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in derartigen Fällen ist zwar möglich. Hieraus folgt aber nichts für die Frage, ob eine Veranlagung durchgeführt werden darf. Ein Einkommensteuerbescheid kann nicht in einen Lohnsteuernachforderungsbescheid umgedeutet werden.
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