Ausgabe 46/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 16.11.2022
OFD Karlsruhe, Vfg. v. 18.03.2022 - S 0353

Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

Anwendungsbereich

§ 175b AO ersetzt die im Grundsatz bislang in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG verortete Änderungsvorschrift. § 175b Abs. 1 bis 3 AO ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten i.S.d. § 93c AO für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. § 175b Abs. 4 AO ist erstmals anzuwenden, wenn Daten i.S.d. § 93c AO der Finanzbehörde nach dem 25.06.2017 zugehen.

Tatbestandsvoraussetzungen

§ 93c AO enthält Verfahrensvorschriften für die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter. Die eigentliche Übermittlungspflicht ergibt sich aus materiell-rechtlichen Vorschriften der Steuergesetze.

Insbesondere folgende elektronisch zu übermittelnde Daten stellen Daten i.S.d. § 93c AO dar:

  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, einschließlich Mittelung öffentlicher Stellen über Zuschüsse zu Altersvorsorge-, Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2a und Abs. 4b EStG,
  • Beiträge zu Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträge, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und zur zusätzlichen Altersvorsorge (sog. Riester-Verträge, § 10a Abs. 5 EStG),
  • Rentenbezüge nach § 22a EStG,
  • Lohn- und Entgeltersatzleistungen nach § 32b EStG,
  • elektronische Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b EStG,