Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid nur aufzuheben oder zu ändern, "soweit" die nachträglich bekanntgewordene Tatsache zu einer höheren Steuer führt. Erforderlich ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der nachträglich bekanntgewordenen Tatsache und der höheren Steuer. Die neue Tatsache muss ursächlich (rechtserheblich) für die höhere Steuer sein. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, wie die Steuer auf bisheriger Tatsachengrundlage festzusetzen gewesen wäre und wie sie auf neuer Tatsachengrundlage festzusetzen ist.
Kurzfassung
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