Das AmtshilfeRLUmsG hat auch für den Vorsteuerabzug einige Änderungen gebracht. Sie betreffen den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer, dem innergemeinschaftlichen Erwerb sowie bei bestimmten Versicherungsdienstleistungen.
Mit der Neuregelung ist bei der Einfuhrumsatzsteuer ein
Vorsteuerabzug schon zulässig, wenn die Steuer entstanden ist. Bislang
war Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Einfuhrumsatzsteuer
auch tatsächlich gezahlt wurde. Hintergrund ist die Entscheidung
des EuGH vom 29.03.2012 -
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