Ausgabe 42/2012
Gesetzgebung vom 18.10.2012

Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht und bei den Übungsleitern

Das BMF hat den Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts veröffentlicht. Damit sollen zahlreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht erfolgen. Insbesondere sollen bisher im Erlassweg geregelte formelle und materielle Gemeinnützigkeitsfragen und offene Rechtsfragen nunmehr verbindlich gesetzlich geregelt werden.

Steuerbefreiung ehrenamtlicher Tätigkeiten

Die Steuerfreibeträge für die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG aufgeführten Tätigkeiten sollen ab 2013 angehoben werden, um bürgerschaftliches Engagement gezielt zu fördern und gleichzeitig bürokratische Hemmnisse bei Engagierten und Körperschaften abzubauen, da die Einnahmen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vorgesehen sind die Erhöhung der

  • Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 ı auf 2.400 ı und
  • Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 500 ı auf 720 ı.

Änderungen beim Spendenabzug

Die wesentlichen Maßnahmen beim Spendenabzug sind:

  • Vermögensstockspenden:

    Es wird gesetzlich klargestellt, dass es sich bei dem Vermögensstock einer Stiftung um das zu erhaltende Vermögen handelt. Ehegatten, die nach den §§ 26, zusammenveranlagt werden, können einen Betrag von bis zu 2 Mio. ı als Spende in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich geltend machen.