Ausgabe 19/2020
Thema der Woche vom 06.05.2020

Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht durch die Corona-Krise

Die Corona-Krise führt in vielen Bereichen zu Umsatzeinbußen und bedroht damit die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen. Die Fortführung der Tätigkeit kann somit ernsthaft gefährdet sein. Der Bundestag hat deshalb am 25.03.2020 im Eilverfahren das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen; der Bundesrat hat seine Zustimmung am 27.03.2020 erteilt (veröffentlicht in BGBl I 2020, 569). Das Gesetz enthält Regelungen, die befristet in zentrale Normen der jeweiligen Gebiete eingreifen. Die Regelungen treten vom 01.03.2020 bis zum 01.04.2020 in Kraft. Im Folgenden geben wir einen Überblick zu den vertragsrechtlichen, insolvenzrechtlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Themen, die durch das Gesetzespaket berührt werden, mit Schwerpunkt auf dem Unternehmensbereich.

Leistungsverweigerungsrecht bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen

Für Kleinstunternehmer besteht die Möglichkeit eines Leistungsverweigerungsrechts für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die bis zum 08.03.2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht bis zum 30.06.20201 Abs. 1 und 2 des Art. 240 EGBGB). Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 zu verlängern.