Die Corona-Krise führt in vielen Bereichen zu Umsatzeinbußen und bedroht damit die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen. Die Fortführung der Tätigkeit kann somit ernsthaft gefährdet sein. Der Bundestag hat deshalb am 25.03.2020 im Eilverfahren das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen; der Bundesrat hat seine Zustimmung am 27.03.2020 erteilt (veröffentlicht in BGBl I 2020,
Für Kleinstunternehmer besteht die Möglichkeit eines Leistungsverweigerungsrechts für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die bis zum 08.03.2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht bis zum 30.06.2020 (§ 1 Abs. 1 und 2 des Art. 240 EGBGB). Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, das Leistungsverweigerungsrecht durch Rechtsverordnung bis zum 30.09.2020 zu verlängern.
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