Ausgabe 47/2017
Gesetzgebung vom 21.11.2017

Änderungen zum Datenschutz in der Abgabenordnung

Am 25.05.2018 wird die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Ziel der DS-GVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. Aus der Verordnung ergibt sich gesetzlicher Anpassungsbedarf im nationalen Datenschutzrecht. Dies gilt auch für die Finanz-/Steuerverwaltung. Die Regelungen der Abgabenordnung sind deshalb an die Verordnung angepasst worden.

Dabei geht es insbesondere um die Anpassung der bereits bestehenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Regelungen und Begriffsbestimmungen dieser Verordnung. Zudem werden neue bereichsspezifische Regelungen in enger Anlehnung an das neue Bundesdatenschutzgesetz geschaffen. Zugleich werden bereichsspezifische Einschränkungen der Betroffenenrechte bestimmt, damit die Finanzbehörden weiterhin ihrem Verfassungsauftrag nachkommen können, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und Steuerverkürzungen aufzudecken.

Die Änderungen der Abgabenordnung sind in Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften enthalten. Neu sind insbesondere:

  • die §§ 29b, 29c sowie 31c AO zur Verarbeitung geschützter Daten und zum Steuergeheimnis (§ 30 AO wird ebenfalls angepasst),