§ 31 Satz 5 EStG findet erst ab dem Veranlagungszeitraum 2019 Anwendung, weil es keine Regelung in § 52 EStG gibt, dass § 31 Satz 5 EStG bereits auf alle Anträge anzuwenden ist, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind. Eine frühere Anwendbarkeit ergibt sich nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung.
Die Kläger haben zwei Kinder (in den Jahren 2000 und 2006 geboren). In den Einkommensteuererklärungen für 2015 bis 2018 erklärten die Kläger Anspruch auf Kindergeld für zwei Kinder. In den Einkommensteuerbescheiden 2015 bis 2018 wurden zwei Kinderfreibeträge berücksichtigt und das Kindergeld für zwei Kinder hinzugerechnet. In den Streitjahren hatten die Kläger kein Kindergeld erhalten, da auch kein Antrag gestellt worden war. Für das im Jahr 2000 geborene Kind wurde erstmalig im Jahr 2019 Kindergeld beantragt, welches ab März 2009 festgesetzt wurde. Im November 2000 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018. Das Finanzamt lehnte dies ab. Im Dezember 2021 setzte die Familienkasse nachträglich Kindergeld für den Sohn von Januar 2015 bis Februar 2019 fest.
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