AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten bei vorheriger Inanspruchnahme von Denkmal-AfA
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.
Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7iEStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die - nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7iEStG angefallenen - nachträglichen Anschaffungskosten eines im selben Gebäude befindlichen Pkw-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den - nicht nach § 7iEStG begünstigten - Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem der Kläger (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5EStG vornimmt.