Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren haben. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) findet auch Anwendung auf direkte Steuern.
In einem kürzlich vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall hatten Steuerpflichtige für die Erstellung der Einkommensteuererklärung einen Steuerberater beauftragt und ihn zur Entgegennahme des Bescheids bevollmächtigt; der Bescheid (für die Einkommensteuererklärung 2015) wurde auch an den früheren Steuerberater bekanntgegeben. Nach Eintreten der Bestandskraft des Steuerbescheids erlangten die Steuerpflichtigen Kenntnis davon. Den Erläuterungen des Bescheids konnten sie entnehmen, dass Rückfragen bestanden, die sie nicht kannten, bzw. die der frühere Steuerberater nur unzureichend beantwortet hatte.
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