Der Hintergrund
Im Rahmen einer Verschmelzung von Unternehmen erhalten die
Altaktionäre Aktien der neuen Gesellschaft. Dabei werden entweder
zwei Gesellschaften auf eine bereits bestehende oder auf eine neugegründete
Kapitalgesellschaft übertragen. Bei der Verschmelzung zweier Körperschaften
i.S.d. §§ 11 ff. UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden
Körperschaft nach § 13 Abs. 2 UmwStG zu ihren Anschaffungskosten
als veräußert (BMF-Schreiben v. 25.03.1998 -
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