Bei vermieteten Domizilen in den Bergen oder am Meer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eigentümer mit einer Einkünfteerzielungsabsicht agieren. Daher zählen von Beginn an Schuldzinsen, AfA und laufende Kosten ohne entsprechend hohe Einnahmen. Selbst bei beständigen Verlusten erfolgt keine Prüfung auf Liebhaberei. Doch diese auf den ersten Blick positive BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG lässt sich nicht ohne Einschränkungen auf Ferienimmobilien übertragen. Nachfolgend die Besonderheiten.
Neben dem gesunkenen Preisniveau aufgrund der Finanzkrise
wirkt sich das EuGH-Urteil vom 29.03.2007 besonders vorteilhaft
auf Auslandsimmobilien aus. Denn der ehemalige § 2a Abs. 1 Nr.
3a EStG war nicht mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags vereinbar
(EuGH, Urt. v. 29.03.2007 -
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