Ausgabe 45/2009
Thema der Woche vom 05.11.2009

Aktuelle Steuertendenzen bei Ferienimmobilien

Bei vermieteten Domizilen in den Bergen oder am Meer ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eigentümer mit einer Einkünfteerzielungsabsicht agieren. Daher zählen von Beginn an Schuldzinsen, AfA und laufende Kosten ohne entsprechend hohe Einnahmen. Selbst bei beständigen Verlusten erfolgt keine Prüfung auf Liebhaberei. Doch diese auf den ersten Blick positive BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG lässt sich nicht ohne Einschränkungen auf Ferienimmobilien übertragen. Nachfolgend die Besonderheiten.

Die Ausgangslage

Neben dem gesunkenen Preisniveau aufgrund der Finanzkrise wirkt sich das EuGH-Urteil vom 29.03.2007 besonders vorteilhaft auf Auslandsimmobilien aus. Denn der ehemalige § 2a Abs. 1 Nr. 3a EStG war nicht mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags vereinbar (EuGH, Urt. v. 29.03.2007 - Rs. C-347/04, BStBl II 2007, 492). Nunmehr entfallen seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 der negative und positive Progressionsvorbehalt für steuerfreie Mieteinkünfte aus dem EU-Raum und in allen offenen Fällen die Beschränkungen des § 2a EStG. Das bedeutet beispielsweise, dass sich die positiven Einkünfte aus der österreichischen Ferienimmobilie nicht mehr belastend auf den inländischen Steuersatz auswirken und bei Wohnungen in Finnland und Spanien (DBA-Anrechnung) Verluste im Rahmen des § 21 als negative Mieteinkünfte verrechenbar sind.