Seit 2007 sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Raum den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Zu dieser Abzugsbeschränkung ergehen Einkommensteuerbescheide nur noch vorläufig (vgl. BMF-Schreiben v. 01.04.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010). Diese Einschränkung gilt aber nicht, wenn das Arbeitszimmer im gleichen Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt, da es in diesem Fall als außerhäusliches Büro gilt (BFH, Urt. v. 10.06.2008 - VIII R 52/07). Hinzu kommt die aktuelle Entscheidung des BFH, wonach Kapitalanleger die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzen können (BFH, Beschl. v. 27.03.2009 - VIII B 184/08). Nachfolgend die aktuellen Entwicklungen sowie die Ausnahmen vom Abzugsverbot.
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