Lässt der Arbeitsplatz keine tägliche Rückkehr zur Wohnung zu, fällt das unter die doppelte Haushaltsführung. Dabei sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen diese beibehalten wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Vor diesem Hintergrund sind zeitlich unbegrenzt nicht nur die weiten Heimfahrten absetzbar, sondern auch der Aufwand für die Wohnung am Arbeitsort. Alternativ kann der Arbeitgeber die hierfür entstandenen Kosten auch steuerfrei erstatten. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung spielt es dabei keine Rolle mehr, ob die Zweitwohnung durch einen beruflich oder privat veranlassten Umzug entsteht oder anlässlich einer Heirat eine der beiden bisher separaten Wohnungen zum neuen Familienhausstand wird. Nachfolgend in der Zusammenfassung die wichtigsten Urteile, die sich für Berufstätige in der Tendenz positiv auswirken und für neues Sparpotential sorgen.
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