Ausgabe 8/2009
Thema der Woche vom 19.02.2009

Aktuelles zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Nach zwei Urteilen des BFH schließt eine Barzahlung die Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus. Das ist für den Auftraggeber besonders ärgerlich, denn er verliert durch diese Unachtsamkeit den Steuerabzug von bis zu 1.200 ı im Jahr. Nachfolgend Erläuterungen zum Tenor dieser Entscheidungen und zu den gesetzlichen Änderungen ab 2009 (vgl. BFH, Urt. v. 20.11.2008 - VI R 14/08 und BFH, Urt. v. 20.11.2008 - VI R 22/08).

Nur die Überweisung bringt Steuervorteile

Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus. Damit bestätigt der BFH erstmals die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach der Auftraggeber für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und er die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung unbar überwiesen haben muss. Auch in der Literatur und von mehreren FG wird diese Auffassung nahezu einhellig geteilt.