Ausgabe 37/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 14.09.2022
Finanzbehörde Hamburg, Allgemeinvfg. v. 09.09.2022 - S 2257-2022/002-52

Allgemeinverfügung der Finanzbehörde Hamburg zur Energiepreispauschale

Aufgrund des § 118 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative EStG ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Eine Einkommensteuervorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 EStG in Höhe von 300 € je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10.09.2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 €, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 €.

Hinweis

Die übrigen Bundesländer haben die Herabsetzung der Vorauszahlungen über Einzelbescheide vorgenommen. Für weitergehende Informationen wird auf die FAQs "Energiepreispauschale (EPP)" verwiesen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar sind.

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