Aufgrund des § 118 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative EStG ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Eine Einkommensteuervorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 EStG in Höhe von 300 € je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10.09.2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 €, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 €.
Die übrigen Bundesländer haben die Herabsetzung der Vorauszahlungen über Einzelbescheide vorgenommen. Für weitergehende Informationen wird auf die FAQs "Energiepreispauschale (EPP)" verwiesen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar sind. |
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