Aufgrund des § 367 Abs. 2b AO, des § 172 Abs. 3 AO und der einschlägigen Rechtsprechung werden am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.
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