Aufgrund des § 367 Abs. 2b, des § 172 Abs. 3 AO und des
Urteils des BFH vom 13.12.2012 - VI R 51/11 (BStBl II 2013,
Entsprechendes gilt für am 13.12.2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung.
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein weiterer Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. |
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