Ausgabe 6/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 06.02.2014
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v.13.12.2013 - S 0625

Allgemeinverfügung zur 1-%-Listenpreisregelung

Aufgrund des § 367 Abs. 2b, des § 172 Abs. 3 AO und des Urteils des BFH vom 13.12.2012 - VI R 51/11 (BStBl II 2013, 385) werden alle am 13.12.2013 anhängigen und zulässigen Einsprüche zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung - 1-%-Regelung - (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verstoße gegen das GG.

Entsprechendes gilt für am 13.12.2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung.

Hinweis

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein weiterer Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v.13.12.2013 -