Ausgabe 28/2013
Thema der Woche vom 11.07.2013

Alte Spekulationsverluste 2013 letztmalig bestmöglich nutzen

Ein bis Ende 2012 festgestellter Verlustvortrag aus Spekulationsgeschäften kann entweder mit laufenden Spekulationsgewinnen des Jahres 2013 oder gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 - vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags - mit Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerungsgewinne, erhaltene Stückzinsen) verrechnet werden. Im Rahmen der Veranlagung werden Altverluste vorrangig nach § 23 EStG verrechnet, sofern keine neuen Spekulationsgewinne angefallen sind. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn Aktienverluste erzielt wurden.

Da die beiden Börsenjahre 2007 und 2008 von der Finanzkrise geprägt waren, sind für viele Anleger gesonderte Verlustvorträge aus Wertpapierveräußerungen innerhalb der alten einjährigen Spekulationsfrist aus den Jahren vor 2009 festgestellt worden (sog. Altverluste). Diese können nicht nur mit Aktiengewinnen, sondern auch mit Gewinnen aus Veräußerungen von Wertpapieren aller Art i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Diese Möglichkeit der Verlustverrechnung ist allerdings letztmalig im VZ 2013 möglich, so dass etwaige Dispositionen noch in diesem Jahr getroffen werden sollten. Das gilt insbesondere, wenn ab 2014 voraussichtlich keine Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG anfallen werden.