NV: Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind auch dann nicht den als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung vorsehen.
Der eindeutige Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG schließt es aus, im Streitfall die vom Kläger erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen als Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung anzusehen. Die Präposition "zu" erfordert eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger der Beiträge. Eine solche Beziehung bestand im Streitfall nicht. Der Kläger war als Rechtsanwalt zwar Mitglied des X, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, von einer Beitragspflicht war er aber befreit. Das Versicherungsunternehmen, mit dem er im Jahr 1993 Kapitallebensversicherungen abgeschlossen hatte und "zu" dem er in den Streitjahren Beiträge erbrachte, ist keine berufsständische Versorgungseinrichtung, sondern ein hiervon rechtlich unabhängig agierender Lebensversicherer.
Zur Begründung zieht der BFH insbesondere auch folgende Erwägung heran:
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