Durch die sog. "kleine Organschaftsreform" (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.02.2013) wurde § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG neu gefasst. Nach dieser Vorschrift kann ein ertragsteuerliches Organschaftsverhältnis mit einer GmbH als Organtochter nur anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme durch (dynamischen) Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung im Ergebnisabführungsvertrag vereinbart wird.
Für Verträge, die vor der kleinen Organschaftsreform abgeschlossen worden waren, bestand kein Anpassungsbedarf bzw. keine Anpassungsverpflichtung, sofern diese den Anforderungen des bis dato gültigen § 17 KStG entsprachen - war dies nicht der Fall, gab es für erforderliche Anpassungen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2014.
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