Ausgabe 19/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 11.05.2022
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 08.11.2021 - 16 K 11381/18, NZB (Az. beim BFH: VI B 3/22)

Anforderungen an Bewirtungsbelege und Anschaffung von Computern

  1. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen kann nicht allein deswegen versagt werden, weil die Gaststättenrechnung handgeschrieben, nicht maschinengedruckt ist. Für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen ist entscheidend, ob für die Bewirtung der „Geschäftsfreund“ oder der „Privatfreund“ im Vordergrund steht und ob ein bestimmter „geschäftlicher Anlass“ besteht. Besteht ein konkreter geschäftlicher Anlass und steht der „Geschäftsfreund“ im Mittelpunkt, wird die berufliche Veranlassung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsfreund zugleich ein Privatfreund ist.
  2. Auch wenn für Computer, Laptops usw. die dienstliche Nutzung grundsätzlich dargelegt ist, besteht bei Anschaffung mehrerer gleichartiger Geräte binnen unüblich kurzer Zeit der (General-)Verdacht, dass die Zweitanschaffung nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von jemand anderem oder (z.B. als Geschenk) für jemand anderen ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit (z.B. Ehepartner, Freund usw.) durchgeführt und dem Steuerpflichtigen lediglich die Rechnung zur Verwendung beim Finanzamt überlassen wurde.
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 08.11.2021 - 16 K 11381/18, NZB (Az. beim BFH: VI B 3/22)