Der Vorsteuerabzug ist von einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG abhängig. Ist eine der dort geregelten formalen Anforderungen nicht erfüllt, ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Dies entspricht zumindest dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG. Vor allem aus der EuGH-Rechtsprechung lässt sich jedoch ableiten, dass das Fehlen eines der in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Merkmale nicht immer unbedingt zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. So kann z.B. das Fehlen der Steuernummer bzw. der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers rückwirkend geheilt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 15.09.2016 - C-518/14, Senatex). Schließlich geht es in der aktuellen Entscheidung um die „handelsübliche Bezeichnung“ der gelieferten Gegenstände. Wie hoch die Anforderungen hierfür sind, wird durch den vorliegenden Beschluss noch nicht geklärt. Es zeichnet sich aber ab, dass der BFH Zweifel an einer allzu strengen Auslegung hat.
Es handelt sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) mehrerer Umsatzsteuerbescheide.
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