Durch jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen hatten sowohl der V. Senat als auch der XI. Senat des BFH dem EuGH die Frage gestellt, ob der leistende Unternehmer an der in der Rechnung angegebenen Anschrift auch tatsächlich unternehmerisch tätig sein muss. Beide Umsatzsteuersenate des BFH hatten diese Rechtsauffassung bislang vertreten. Sie lehnten damit eine Rechnung für den Vorsteuerabzug ab, wenn diese lediglich eine sog. Briefkastenanschrift enthielt. In seinem Urteil vom 15.11.2017 hatte der EuGH in der Rs. Geissel/Butin diese strenge Auslegung des Merkmals „vollständige Anschrift“ verworfen (C-374/16 und
Klägerin des Ausgangsverfahrens war die RGEX GmbH, die im Jahr 2008 (Streitjahr) einen Kfz-Handel betrieb. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr Geissel. Er vertrat die GmbH während ihrer Liquidation als Liquidator. Die Gesellschaft wurde durch die Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts Neuss geprüft.
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