In einem vom FG Schleswig-Holstein entschiedenen Urteil vom 28.05.2020 hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter u.a. für zwei Jahre ein nicht angemessen verzinstes Darlehen gewährt. Die GmbH musste zur Gewährung des Darlehens selbst keinen Kredit aufnehmen. Das zuständige Finanzamt erließ für diese Jahre auf Basis eines für die Vorjahre geführten finanzgerichtlichen Verfahrens Änderungsbescheide und setzte in Höhe des zuvor angesetzten Zinssatzes in Höhe von 4,5 % eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf den Saldo des nichtverzinsten Gesellschafterkontos fest.
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