Normalerweise müssen Wirtschaftsgüter, die langfristig dem Betrieb dienen, über mehrere Jahre (meistens fünf Jahre oder länger) abgeschrieben werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können aber bereits in dem Jahr vollständig abgeschrieben werden, in dem das Unternehmen sie angeschafft hat. Die Sofortabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände ist gem. § 6 Abs. 2 und 2a EStG, aber nach h.M. nach den GoB auch handelsrechtlich grundsätzlich zulässig. Der bisherige steuerliche Schwellenwert für die sofortige aufwandswirksame Verrechnung liegt bei 410 €. Am 06.03.2017 hat die Koalition sich auf die Anhebung des Schwellenwerts geeinigt. Künftig können Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden.
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