NV: Die Finanzbehörden sind auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung noch durch die
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hielt die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil seine freiberufliche Praxis als Kleinstbetrieb einzuordnen und ihm gegenüber für die Streitjahre eine nahtlos an die geprüften Vorjahre anknüpfende Anschlussprüfung angeordnet worden sei. Die Begründung der Beschwerde genügte jedoch den Anforderungen aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
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