Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, vermindert sich die Summe der nach § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG ermittelten Beträge gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
Im Streitfall hatte die studierende Tochter negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Zudem hatte sie BAföG -Zuschüsse als Ausbildungsbeihilfe erhalten.
Der BFH hat entschieden, dass die negativen Einkünfte der Tochter nicht die gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anzurechnende Ausbildungsbeihilfe (BAföG -Zuschüsse) mindern. Nur bei verschiedenen Einkünften und Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten ist die Verrechnung von negativen Einkünften mit positiven Bezügen zulässig.
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