Ausgabe 16/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 20.04.2022
BMF-Schreiben v. 31.03.2022 - IV C 1 - S 2283-c/19/10012 :004

Anrechnung von Quellensteuer bei Ausschüttungen auf chinesische Aktien

Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfällen sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert. Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das DBA China abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Art. 4 DBA China auf dem chinesischen Festland ansässig sind. Im Einzelnen nimmt die Verwaltung zu folgenden Fallgestaltungen Stellung:

  • Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an Börsen auf dem chinesischen Festland verwahrt und gelistet werden,