Kurzfassung
Der Antragsteller hat einen - auch gerichtlich durchsetzbaren
- Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung der Vorschriften
über die vermögenswirksamen Leistungen. Dieser Anspruch bezieht sich
nicht nur darauf, dass der Antragsteller förmlich zu bescheiden
ist. §
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