Ausgabe 42/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 16.10.2014
BFH, Urt. v. 05.06.2014 - VI R 90/13

Anrufungsauskunft: Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

  1. Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 Satz 1 AO.
  2. Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.
  3. Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.
BFH, Urt. v. 05.06.2014 - VI R 90/13

Kurzfassung

Der Antragsteller hat einen - auch gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die vermögenswirksamen Leistungen. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur darauf, dass der Antragsteller förmlich zu bescheiden ist. § 15 Abs. 4 5. VermBG vermittelt vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist. Die Vorschrift räumt nicht nur das Recht ein, die Auffassung des Finanzamts zu erfahren, sondern auch Sicherheit über die zutreffende Rechtslage zu erlangen und Rechte und Pflichten nach dem VermBG in einem besonderen Verfahren im Voraus (ggf. gerichtlich) verbindlich feststellen zu lassen.