BFH, Urteil vom 23.10.1992 - Aktenzeichen VI R 31/92
DRsp Nr. 1996/11655
Anschaffung von Brille für Bildschirmtätigkeit nicht als Werbungskosten absetzbar
»Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz (Bildschirmtätigkeit) getragen wird.«