Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG können Kinder wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt.
Kurzfassung
Die im März 1982 geborene Tochter der Klägerin leistete nach dem Abitur im Juli 2011 bis April 2012 einen Freiwilligendienst in einem Kinderheim "X" in Südafrika ab. Die Tätigkeit wurde durch den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen gemeinnützigen Verein X-Deutschland e.V. vermittelt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum August 2011 bis Juni 2012 auf und forderte den überzahlten Betrag zurück - zu Recht, wie der BFH entschieden hat.
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