Die Anteile des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH gehören im Allgemeinen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, weil sie der Stärkung der Gesellschafterstellung dienen. Aus der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II folgt jedoch nicht, dass die Beteiligung an der Komplementär-GmbH stets als funktional wesentliche Betriebsgrundlage für die Mitunternehmerstellung des Kommanditisten anzusehen ist. Der Begriff der "wesentlichen Betriebsgrundlage" ist normspezifisch auszulegen und hat für die Anwendung der §§ 16, 6 Abs. 3 EStG und der §§ 20, 24 UmwStG Bedeutung. Die Verwaltung hat erneut u.a. zu folgenden Fallgestaltungen Stellung genommen:
1. Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär- GmbH von weniger als 10 %
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