Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu bilanzieren. Bei Krediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung; ein solcher Währungsverlust kann deshalb auch kein Anlass dafür sein, die Kreditschuld steuerbilanziell mit einem höheren Wert auszuweisen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.).
Kurzfassung
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|