Eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als grundbesitzende Gesellschaft oder Zwischengesellschaft hält, bleiben bei der Berechnung der Quote für die Anteilsvereinigung außer Betracht. Die inhaltlichen Vorgaben für eine Anzeige gem. § 20 Abs. 1 GrEStG gilt für Anzeigen nach § 18 und § 19 GrEStG gleichermaßen. Eine auch nur teilweise unvollständige oder unrichtige Anzeige beendigt die Anlaufhemmung nicht, wenn das Gesetz zwingend bestimmte Angaben vorschreibt.
Die Klägerin ist eine GmbH, die mit 94,73 % Hauptgesellschafter einer grundbesitzenden X-GmbH war. Die X-GmbH erwarb im Jahr 2010 Anteile an sich selbst. Der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf 95,29 %. Der Notar übersandte dem Finanzamt eine beglaubigte und eine einfache Ablichtung des Kauf- und Übertragungsvertrags unter Verwendung des Betreffs "Anzeige gem. § 54 EStDV " mit der Bitte, die einfache Ablichtung an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Eine Weiterleitung erfolgte jedoch nicht. Im Jahr 2016 zeigte die Klägerin den Vorgang an und im Jahr 2017 wurde nach einer Betriebsprüfung die Grunderwerbsteuer festgesetzt.
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